Mieterstromzuschlag erklärt: Vorteile und Potenziale
Damit auch Mieter:innen von Solaranlagen profitieren, können Vermietende Mieterstrom anbieten. Dafür erhalten sie einen Mieterstromzuschlag.
25. Januar 2026

Aktuell ist es vor allem Besitzer:innen von Eigenheimen möglich von Solaranlagen und den damit verbundenen Vorteilen zu profitieren. Das liegt daran, dass sie selbst über das Dach entscheiden können. Damit aber auch Mieter:innen von Solaranlagen profitieren, können Vermietende Mieterstrom anbieten. Dafür erhalten sie einen Mieterstromzuschlag.
Was genau der Mieterstromzuschlag ist, welche gesetzlichen Regelungen ihm zu Grunde liegen und wie dieser mit der Einspeisevergütung zusammenhängt, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Einführung in den Mieterstromzuschlag
Der Mieterstromzuschlag ist eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die Nutzung von Solarstrom in Wohngebäuden. Er wird Betreiber:innen von Solaranlagen auf Immobilien gewährt, die den Strom an ihre Mieterschaft im selben Gebäude liefern, also eine Mieterstromanlage betreiben.
Weitere Informationen zum Thema Mieterstrom finden Sie weiter unten und in unserem Blog-Beitrag “Mieterstrom: Solarstrom direkt vom Dach – die Energiewende für Mieter:innen“.
Warum braucht es einen Mieterstromzuschlag?
Betreibende einer Mieterstromanlage erhalten einen Mieterstromzuschlag, damit die Umsetzung und der Betrieb eines Mieterstrommodells eine bessere Chance auf Wirtschaftlichkeit haben. Im Umkehrschluss sollen Mieterstrommodelle somit häufiger umgesetzt werden.
Als Mieterstromlieferant:in erhält man den Mieterstromzuschlag pro Kilowattstunde (kWh), die aus der Photovoltaikanlage an die Mieterschaft geliefert wird. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Anlagengröße, den EEG-Regelungen und der Degression ab und wird in § 48a und § 49 EEG 2023 und 2021 geregelt.
Der Mieterstromzuschlag ist somit ein Bestandteil der Förderung erneuerbarer Energien und ein wichtiger Beitrag zur Energiewende. Denn durch Mieterstrom wird der Strom aus den Solaranlagen zu größeren Teilen direkt vor Ort verwendet und entlastet dadurch das Netz. Er wird also nicht (vollständig) ins öffentliche Netz eingespeist. Zusätzlich wird im Allgemeinen die Stromversorgung mittels regenerativer Energien erhöht.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen für den Mieterstromzuschlag ist seit dem Inkfrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 und 2023, insbesondere in § 21 Abs. 3, geregelt. Der Umfang des Mieterstromzuschlags und die Abnahme aufgrund vom zunehmenden Photovoltaik Zubau werden gemäß § 48a EEG und § 49 EEG 2021 festgelegt.
Der Mieterstromzuschlag ist Teil des Solarpakets und soll die Nutzung von Solarstrom in Wohngebäuden fördern. Mieterstromanbieter erhalten dadurch eine Vergütung für den Strom, den sie liefern. Die Förderung gilt nur für Solaranlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden.
Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG 2021)
In § 21 Abs. 3 wird definiert, dass Anlagenbetreiber für die Lieferung von Strom aus Photovoltaik Anlagen innerhalb einer Mieterstrom-Kundenanlage einen Mieterstromzuschlag erhalten. Voraussetzungen dafür sind,
- dass der Strom “innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt”, verbraucht wird und
- keine “Durchleitung durch ein Netz” stattfindet.
Übersetzt bedeutet das, dass der Strom im selben Gebäude, auf dem die PV Anlage installiert ist, oder einem Nebengebäude davon an die Letztverbraucher geliefert und somit dort verbraucht werden muss. Es handelt sich nur um eine Kundenanlage, wenn das öffentliche Netz nicht für den Transport des Stroms in Anspruch genommen wird, also keine Netzdurchleitung stattfindet.
Gibt es mehrere Gebäude mit Solaranlagen, die an einen Hausanschluss angeschlossen sind, findet eine Anlagenzusammenfassung statt. Das ist deshalb relevant, weil sich der Mieterstromzuschlag auch nach der Größe, sprich installierten Leistung, richtet.
Höhe des Mieterstromzuschlags ( § 48a EEG und § 49 EEG 2021)
Wie hoch der Mieterstromzuschlag ausfällt, legt § 48a EEG 2021 fest. Dieser besagt, dass der Umfang durch die Bundesnetzagentur festgelegt und veröffentlicht wird. Infos dazu finden Sie hier.
Auch beim Mieterstromzuschlag spielt der Zubau Deckel für Solarkraft eine Rolle. Deshalb regelt § 49 EEG 2021, dass sich der Zuschlag seit Februar 2024 alle sechs Monate um 1 % reduziert.

Mieterstromzuschlag vs. PV Einspeisevergütung
Mieterstromzuschlag
Wie bereits angesprochen ist der Mieterstromzuschlag ein Zuschlag, den Anlagenbetreiber einer Mieterstromanlage erhalten. Er wird pro Kilowattstunde aus der eigenen Photovoltaikanlage gewährt, die an die Mieter geliefert wird. Die Höhe ist gemäß § 48a EEG 2023 festgelegt.
Damit Betreiber den Mieterstromzuschlag erhalten, muss die PV Anlage grundsätzlich wie jede Photovoltaikanlage beim Netzanbieter, dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Zusätzlich muss sie als Mieterstromanlage beim zuständigen Hauptzollamt gemeldet werden.
PV Einspeisevergütung
Das EEG definiert ebenfalls die PV Einspeisevergütung. Diese erhalten alle Anlagenbetreiber einer Photovoltaikanlage für jede Kilowattstunde, die sie ins Netz einspeisen. Die Größe, also installierte Leistung, dieser förderfähigen Anlagen ist beschränkt. Bei Privatpersonen handelt es sich im Normalfall um eine Aufdach Solaranlage.
Um die Einspeisevergütung zu erhalten, muss die Anlage beim Netzbetreiber, beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und Ihrem Finanzamt angemeldet werden.
Kann ich gleichzeitig einen Mieterstromzuschlag und eine Einspeisevergütung erhalten?
Ja, das ist möglich. In diesem Fall erhalten Sie pro gelieferter Kilowattstunde aus ihrer Solaranlage an ihre Mieter:innen den Mieterstromzuschlag. Für alle Kilowattstunden, die Sie nicht in der Mieterstromanlage verkaufen konnten und einspeisen mussten, erhalten Sie dann die Einspeisevergütung.
Kurzüberblick: Mieterstrom
Mieterstrom bedeutet, dass der Betreiber einer PV Anlage den Strom aus seiner Anlage nicht direkt ins Netz einspeist, sondern an seine Mieterschaft liefert. Der Mieterstromzuschlag fördert diese Form der Stromlieferung aus Solaranlagen. Dadurch ziehen mehr Anlagenbetreiber den Betrieb einer Mieterstromanalge in Betracht.
Voraussetzungen für den Betrieb eines Mieterstrommodells ist, dass die Solaranlagen auf dem Dach oder in der Nähe des Gebäudes installiert sein müssen. Außerdem muss der Strom direkt an die Mieter:innen im gleichen Gebäude, Nebengebäude oder Quartier geliefert werden, ohne der Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz.
Pflichten im Mieterstrom
Der Mieterstromlieferant übernimmt nach dem Abschluss von einem Mieterstromvertrag die vollständige Versorgung der Kunden wie jeder andere Stromlieferant. Im Normalfall kann nicht die komplette Versorgung mittels der eigenen Anlage, wie einer Aufdach Solaranlage, abgedeckt werden. Deshalb ist der Lieferant verpflichtet zu gewährleisten, dass immer genug Strommengen vorhanden sind – auch wenn die Sonne einmal nicht scheint. Dafür kauft der Lieferant Strom zu, den sogenannten Reststrom.
Der Strompreis des Reststroms beeinflusst auch die Stromkosten der Mieterstrombelieferung. Jeder Mieterstromlieferant kalkuliert die eigenen kosten selbst. Letztendlich wird wie mit jedem anderem Stromlieferanten der Preis der Versorgung durch einen Mieterstromtarif festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog-Beitrag “Mieterstrom: Solarstrom direkt vom Dach – die Energiewende für Mieter:innen“.
Zukunftsperspektiven für den Mieterstromzuschlag
Die Zukunftsperspektiven für den Mieterstromzuschlag sind positiv. Die Förderung soll den Ausbau von Solaranlagen auf Mietshäusern fördern und die Energiewende unterstützen. Die Mieterstrom-Modelle sind Teil des Solarpakets und sollen die Nutzung von regenerativ erzeugtem Strom weiter erhöhen und gesellschaftlich breiter verteilen. Dadurch profitieren auch Mieter:innen von Solarstrom.
Gleichzeitig muss auch gesagt sein, dass die Zukunftsperspektiven für den Mieterstromzuschlag von den politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen abhängen. Das zeigt sich insbesondere am folgenden Beispiel:
Im November 2024 wurde die Definition der Kundenanlage im Kontext Mieterstrom nach deutschem Recht durch den Europäischen Gerichtshof (EUGH) in Frage gestellt. Anlass war die Klage eines Netzbetreibers, der vor Gericht zog. Grund dafür war, dass ein Mieterstromprojekt in einem großen Quartier umgesetzt werden sollte, der Netzbetreiber dieses aber nicht mehr als Mieterstromkundenanlage ansah. Deshalb gab es Streitigkeiten, wer das Netz im Quartier mit allen Rechten und Pflichten zu betreiben hat. Das EUGH hat dem Netzbetreiber Recht gegeben, was im Umkehrschluss dazu führte, dass viele Kundenanlagenbetreiber bangen mussten, ob sie nun die Rolle des Netzbetreibers übernehmen müssen, oder nicht.
Im November 2025 wurde eine neue EnWG-Novelle verabschiedet, die nun in §118 Abs. 7 regelt, dass Betreiber bestehender Kundenanlagen nicht wie Netzbetreiber zu behandeln sind. Der aktuelle Zustand wird bis 2029 “konserviert”. Eine endgültige Lösung für die Problematik ist dies allerdings nicht, die Entscheidung wurde aufgeschoben, bietet den Entscheidungsträgern aber mehr Zeit, um langfristige Lösungen zu erarbeiten.
Das bedeutet nun für alle Anlagenbetreiber, die ihre Kundenanlage vor der Novelle ans Netz angeschlossen haben, dass sie mindestens bis 2029 den Betrieb gesichert fortsetzen können. Für neuere Anlagen gilt dies jedoch nicht. Laut vermehrten Einschätzungen ist es aber sehr wahrscheinlich, dass alle Mieterstrommodelle, die sich auf ein Gebäude, bspw. Wohngebäude, begrenzen, keine Gefahr laufen, die Netzbetreiber-Frage aufzuwerfen.
Alles in allem wird das EUGH-Urteil voraussichtlich zu einer reduzierten Ausweitung der Mieterstrommodelle führen. Sollten Sie selbst überlegen, beispielsweise in Ihrem Wohngebäude eine Kundenanlage in die Tat umzusetzen, empfehlen wir Ihnen, sich intensiv mit der folgenden Frage auseinander zu setzen und sich hierzu Rechtsberatung einzuholen: Wird das Stromnetz in meiner Kundenanlage als Verteilnetz angesehen, oder nicht?
Falls nein, steht Ihrer Kundenanlage nichts im Wege. Wir können Ihnen keine Rechtsberatung geben, stehen Ihnen aber bei Fragen rund um Mieterstrom gerne zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden: Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und -Fördersätze
- Bundesgerichtshof zur Frage der Einordnung einer Energieanlage als von den Pflichten eines Netzbetreibers befreite Kundenanlage
- Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023 § 21
- Eneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021 § 48a
- Eneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021 § 49
